Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Verein für Sozialpsychiatrie Zürcher Unterland" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Embrach.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck

Der Verein setzt sich in der Öffentlichkeit und bei einschlägigen Institutionen für mehr Verständnis gegenüber Menschen mit psychischer Behinderung ein (z.B. mit Veranstaltungen und politischen Vorstössen).
Er fördert in geeigneter Weise die Integration von Menschen mit psychischer Behinderung durch die Errichtung sozialpsychiatrischer Einrichtungen (z.B. geschützte Werkstätten, Wohngruppen, ambulante Dienste). Er kann die Trägerschaft solcher Einrichtungen übernehmen.
Der Verein arbeitet mit Institutionen ähnlicher Zielsetzung zusammen.

Art. 3 Mitgliedschaft

Personen und Gruppen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, denen das Wohl der Menschen mit einer psychischen Behinderung in unserer Gesellschaft ein Anliegen ist, können durch die Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung z.Hd. des Vorstandes Mitglied des Vereins werden.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres.

Art. 4 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Juristische Personen haben ebenfalls eine Stimme.
Ausnahmen beschliesst die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils im 1. Semester des Jahres durchzuführen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
1. Abnahme und Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht
2. Genehmigung des Jahresbudgets
3. Festlegung der Mitgliederbeiträge
4. Wahlen:
a) des Präsidenten
b) der übrigen Vorstandsmitglieder
c) der Revisoren
  5. Erlass einer Geschäftsordnung für die Vorstandsarbeit
  6. Kauf und Verkauf von Immobilien im Wert über 100'000.--
  7. Beschlussfassung über die Statuten und deren Änderung
  8. Ausschluss von Mitgliedern
  9. Auflösung des Vereins

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
Führung aller Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
1. die Vorbereitung der Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
2. die Vertretung des Verein nach aussen
3. die Aufnahme neuer Mitglieder
4. die Schaffung befristetet Aufsichtsausschüsse und Projektgruppen
5. Konzepte und Mehrjahresplanung zur Verwirklichung des Vereinsziele
6. Genehmigung des Jahresbudgets
7. Erlass von Reglementen und Richtlinien sowie deren Änderung
    Für die Führung der operativen Vereinstätigkeiten kann der Vorstand eine Geschäftsleitung     einsetzen.
    Die Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder zugänglich.

Art. 8 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, sofern nicht eine Treuhandstelle mit dieser Aufgabe betraut wird.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 9 Finanzen

Die Mittel des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Erlösen aus Aktionen und Veranstaltungen
- Zuwendungen von Privaten
- Zuwendungen und Subventionen öffentlicher und privater Institutionen
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 10 Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet dessen Vermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder einschliesslich des Vorstandes beschränkt sich auf die Höhe eines Jahresbeitrages.

Art. 11 Vereinsauflösung

Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Ein allfälliges Vereinsvermögen muss zweckgebunden weiterverwendet werden.
Diese Statuten treten mit der Genehmigung an der Gründungsversammlung in Kraft.

Genehmigt an der Gründungsversammlung vom 8. November 1984 in Embrach
Änderung durch die Vereinsversammlung vom 30. Mai 2007 in Bülach